Schritt für Schritt zum richtigen Versicherungsschutz

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet eine umfassende Beratung zur richtigen Absicherung gegen Starkregen und Hochwasser innerhalb ihres Versicherungsschutzes - sowohl für das Wohngebäude als auch für den Hausrat.

Die nachfolgende Zusammenfassung über die Elementarschadenversicherungen sind der Webseite der Verbraucherzentrale entnommen. 

Eine Schritt für Schritt-Anleitung zum richtigen Versicherungsschutz können Sie hier als PDF herunterladen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter Elementarschäden versteht man die Schäden, die durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden. Je nach Art des Schadens greift die Hausrat- oder die Elementarschadenversicherung.
  • Die Annahme eines Antrags auf Elementarschadenversicherung entscheiden Versicherer nach dem Schadensverlauf der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte.
  • Versicherte müssen bestimmte Pflichten erfüllen, damit die Versicherung im Schadensfall zahlt.
  • Ob eine Versicherung gegen Elementarschäden überhaupt sinnvoll ist, kommt auf den Einzelfall an.

Unter Elementarschäden versteht man die Schäden, die durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden. Beispielsweise gelten Schäden durch Hagel, Sturm (ab Windstärke 8), Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck oder auch Vulkanausbrüche als Elementarschäden. Je nach Schadensart greift nun die eine oder andere Versicherung: Sturmschäden, Hagelschäden und Schäden nach einem Blitzschlag sind über die Gebäude- und Hausratversicherung abgesichert. Für andere Schäden, die durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden, wie z. B. Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder auch Schneedruck, ist meist die so genannte Elementarschadenversicherung erforderlich. Sie wird in Kombination mit einer Gebäude- und Hausratversicherung oder durch Erweiterung dieser Verträge abgeschlossen. Einzelgefahren sind dabei in der Regel nicht ab- oder zuwählbar.

Was wird von der Elementarschadenversicherung (nicht) abgedeckt?

  • Eine Überschwemmung liegt vor, wenn ein Gewässer über das Ufer tritt oder wenn das Grundstück durch Regen überschwemmt wird. Gelangt dabei Grundwasser an die Oberfläche und dann ins Haus, besteht auch dafür Versicherungsschutz. Nicht versichert sind Schäden durch eine Sturmflut und Schäden durch Grundwasser, wenn es nicht an die Oberfläche gelangt. Dringt Grundwasser also von unten in das Mauerwerk des Kellers ein, weil es erheblich gestiegen ist, handelt es sich nicht um einen versicherten Schaden. In der Praxis besteht hier häufig das Problem der Beweisführung, in welcher Weise ein Schaden durch Grundwasser verursacht wurde.
  • Ein Rückstauliegt vor, wenn Wasser aus Ableitungsrohren des Gebäudes durch Regen oder Überschwemmung in das Haus gelangt. Achtung: Nicht versichert sind Schäden durch Rückstau, wenn keine funktionstüchtige Rückstausicherung vorhanden war!
  • Versicherungsschutz für Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutschbesteht nur dann, wenn das Ereignis naturbedingt ist. Schäden, die durch menschlichen Einfluss hervorgerufen werden, sind nicht versichert. Dies gilt beispielsweise für Schäden durch den Steinkohleabbau oder Bautätigkeiten.
  • Ein Schaden durch Schneedruckliegt beispielsweise vor, wenn das Dach durch das Gewicht des Schnees einstürzt. Gehen Schnee oder Eismassen an Berghängen nieder, handelt es sich um eine Lawine. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen, wenn der Schnee von Bäumen niedergeht.

Versicherer entscheidet über Schutz

Ob ein Versicherer den Antrag auf Elementarschadenversicherung als zusätzlichem Versicherungsschutz zur Gebäude- und / oder Hausratversicherung annimmt oder nicht, entscheidet er nach dem Schadensverlauf der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte. Viele Versicherer beurteilen die Versicherbarkeit einzelner Gebäude dabei nach Gefährdungsklassen, die nach der statistischen Hochwasser-Häufigkeit gegliedert sind.

Dazu werden bestimmte Risikoregionen (so genannte ZÜRS-Zonen) unterschieden: In der ersten und gleichzeitig günstigsten Risikoklasse gehen Versicherer davon aus, dass es seltener als alle 200 Jahre ein Hochwasser gibt. In der Klasse 4 kalkulieren Versicherer mit einem Hochwasser innerhalb von zehn Jahren. Eigentümer eines Hauses, das in Gefährdungsklasse 4 steht, haben nur eine Chance auf den Elementarschutz, wenn sie dafür extrem hohe Versicherungsbeiträge zahlen.

  • Klasse 4 (hohe Gefährdung): statistisch einmal in 10 Jahren ein Hochwasser
  • Klasse 3 (mittlere Gefährdung): statistisch einmal in 10-100 Jahren ein Hochwasser
  • Klasse 2 (geringe Gefährdung): statistisch einmal in 100-200 Jahren ein Hochwasser oder Gebäude, die durch höhere Deiche geschützt sind
  • Klasse 1 (sehr geringe Gefährdung): statistisch seltener als einmal alle 200 Jahre ein Hochwasser

Mit einbezogen wird auch, ob im näheren Umkreis des Gebäudes ein Bach liegt. Laut dem GDV liegen 1,7 Prozent der Gebäude in den beiden Zonen mit hohem Risiko. Und selbst wenn das Haus nicht in einem Hochwasser-Risikogebiet liegt, kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern, wenn mehrmals Wasser bei starkem Regen in den Keller gelaufen ist. Die letzte Entscheidung, inwieweit und zu welchen Konditionen Versicherungsschutz zu erhalten ist, liegt somit stets beim Versicherer.

Pflichten der Versicherungsnehmer

Bei einer Elementarschadenversicherung in Kombination mit Wohngebäude- oder auch Hausratversicherung muss man als Versicherungsnehmer in überflutungsgefährdeten Räumen Rückschlagklappen anbringen und dafür sorgen, dass sie funktionieren. In Kombination mit der Wohngebäudeversicherung ist es Pflicht, die Abflussleitungen auf dem Grundstück freizuhalten. Und wurde die Hausratversicherung mit der Elementarschadenversicherung kombiniert, müssen Sachen im Kellerbereich meist mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert werden. Verletzen Versicherungsnehmer eine dieser Pflichten, muss der Versicherer unter Umständen nicht oder nur teilweise zahlen. Grundsätzlich kann die Gesellschaft einen solchen Vertrag ordentlich zur nächsten Hauptfälligkeit oder auch außerordentlich (zum Beispiel nach einem Schaden) kündigen.

Haus- und Wohngebäudeversicherung zahlen nicht für Schäden, wenn es nur herein geregnet hat. Deshalb müssen Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen sein. Aber auch rund um Haus und Keller ist Vorsorge angesagt: Kann Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, sind Probleme mit dem Versicherungsschutz programmiert, wenn diese bei Unwetter für „Land unter“ sorgen. Wasserdichtes Versiegeln von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen das Fluten von Keller und Co. zu schützen.