Der Leitfaden ist zum Download verfügbar auf den Seiten des Ministeriums – folgen Sie diesem Link.
„Hochwasser ist ein natürliches Ereignis, das der Mensch, auch bei größter Kraftanstrengung, nicht verhindern kann. Dagegen können die Schäden, die durch Hochwasser entstehen, stets auf menschliches Handeln zurückgeführt werden. Insbesondere in den letzten Jahrzehnten haben wir durch Intensivierung der Nutzungen in den Einzugsgebieten die Entstehung von Hochwasser forciert. Durch immer raumgreifendere Ansiedlungen in Fluss- und Bachtälern haben wir uns zudem selbst einem wachsenden Hochwasserrisiko ausgesetzt.
Die Umstellung auf industrielle Landwirtschaft und die Begradigung kleiner Bäche und großer Flüsse hatten negativen Einfluss auf den Hochwasserabfluss. Statt die Menschen und ihr Vermögen vor Hochwasser zu schützen, führten Eindeichungen zum Verlust von Überflutungsflächen und zur Beschleunigung von Hochwasserwellen. Die Vermögenswerte in hochwassergefährdeten Gebieten, sei es durch Wohnbebauung, Industrie, Gewerbe oder Infrastruktur, sind ständig gewachsen und sie wachsen immer noch.
Wir können Hochwasser nicht verhindern, aber wir können uns besser als bisher darauf einstellen und mit Maßnahmen der Hochwasservorsorge Schäden verringern. Hochwasservorsorge ist dabei eine raum- und fachübergreifende Querschnittsaufgabe, die nur von den Planungsträgern, Behörden und Institutionen gemeinsam mit den Betroffenen geleistet werden kann.
Eine gewichtige Rolle spielt dabei die räumliche Planung, denn durch gesteuerte hochwasserangepasste Siedlungs-, Freiraum- und Infrastrukturentwicklung können neue Schadenspotentiale vermieden und im Einzelfall auch reduziert werden. Ziel muss es sein, die Hochwassergefährdung rechtssicher in den Programmen und Plänen der Raum-, Landes-, Regional- und Stadtplanung zu berücksichtigen, um dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung zu tragen.
Zur Unterstützung dieses Ziels ist am 5. Januar 2018 das Hochwasserschutzgesetz II (HWSG II, im Langtext das „Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen hatten insbesondere Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Baugesetzbuch (BauGB) zur Folge. Sie betreffen nicht nur – wie bisher – Hochwasser aus Flüssen und Bächen, sondern auch aus Starkregen.
Mit den zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Instrumentarien des Städtebaus können die Gemeinden ihre Aufgaben der Hochwasservorsorge gemäß HWSG II in der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung erfüllen.“
(Quelle: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes)